Rechtsschutzversicherung Internet
Die Gefahren des Internets sind allgegenwärtig: Die unberechtigte Verwendung der eigenen persönlichen Daten, Abo-Fallen und Cyber-Kriminalität sind nur ein paar Anwendungsgebiete mit Internet-Bezug einer Rechtsschutzversicherung.
Eine zusätzliche Problemstellung ergibt sich auch dadurch, dass die Internetnutzer immer jünger werden und zum Teil die Person „am anderen Ende der Leitung“ oft nicht ahnen kann, dass der vermeintliche Kunde u.U. noch gar nicht geschäftsfähig ist. Strafrechtlich relevante Tatbestände sind oft schneller verwirklicht als es der „Normal-Verbraucher“ vielleicht denkt, z.B. das unberechtigte Downloaden von Daten – oft auch von noch straf-unmündige Kindern – ist so ein Fall. Zusätzlich steigt der Konsum über das Internet stetig (Stichwort: „E-Commerce“) und der Gesetzgeber hat Mühe mit den schnellen Entwicklungen mitzukommen.
Grundsätzlich gilt: Über den Strafrechtsschutz besteht auch Schutz für vorgeworfene Tatbestände, die im Internet begangen worden sein sollen und Streitigkeiten aus Geschäften im Internet sind in der privaten Rechtsschutzversicherung über den allgemeinen Vertragsrechtsschutz abgedeckt, solange der Vertragspartner im örtlichen Geltungsbereich der Versicherung seinen Sitz hat und die betreffende Person mitversichert ist (siehe dazu Familien-Rechtsschutz). Über den allgemeinen Vertragsrechtsschutz haben sie daher Versicherungsschutz, wenn beim Online-Shoppen einmal etwas schief läuft und ihr Vertragspartner von einer Reklamation oder Ähnliches nichts wissen möchte.
Auch der Reisevertragsrechtsschutz bietet dem zufolge für weltweite Reisen Versicherungsschutz, wenn das Online-Reisebüro nicht gerade außerhalb des örtlichen Geltungsbereichs seinen Sitz hat. Ratsam ist daher gerade im Zusammenhang mit den Gefahren des Internets diesen örtlichen Geltungsbereich bei Rechtsschutzversicherungen zu überprüfen.
HINWEIS: Beim Kauf von Ersatzteilen für ihr Auto im Internet muss der KFZ-Rechtsschutz gewählt werden, um Versicherungsschutz für diesen Kaufvertrag zu haben.
§ Rechtsschutz berechnen